Satzung

Artikel 1

Name und Sitz

Der Verein Fokus Leben e.V. mit Sitz in Altheim/Alb.

Artikel 2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

Der Zweck des Vereins ist:
  • Mildtätigkeit i.S. des § 53 AO, im In- und Ausland auf der Basis christlicher Nächstenliebe.
  • Die Verkündigung von Jesus Christus und der Botschaft von Hoffnung, Liebe und Glaube.
  • Die Erfüllung des Missionsbefehls.
  • Hilfe für notleidende Menschen i. S. des § 53 AO, gleich welchen Standes, Kultur und Alters, wie Bedürftige, Heimatlose, Drogen- und Alkoholsüchtige, Waisen und Alleinerziehende, in Form von Nahrung, Beheimatung, Erziehung und Schulung/ Ausbildung.
  • Dienst der Verkündigung und Schulung am Evangelium im In- und Ausland , wo immer die Dienste gewünscht werden und der Bedarf es erfordert in Wort, Schrift und Handlung, u.a. Dienst der Seelsorge
    und Seelsorgeschulung.
  • Die Hilfeleistung und Zusammenarbeit mit anderen christlichen Werken, Gruppen und Gemeinden im In- und Ausland, soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig
  • Aussendung von Mitarbeitern/ Mitarbeiterteams für praktische Hilfe im Ausland, soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von Mildtätigkeit für Bedürftige in Europa (i.S. des § 53 AO), in Afrika und Asien, und durch die Verkündigung des Evangeliums durch Wort und Tun.

Der Verein kann sich in diesem Zusammenhang auch als Förderverein gem. § 58 Nr. 1 AO durch die ideelle und finanzielle Förderung von Körperschaften im In- und Ausland betätigen. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Körperschaften im Ausland haben die beschafften Mittel für der Art nach steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Der Satzungszweck wird hier verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf sich der Verein auch einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will.

Grundlage des Vereins

Der Verein ist interkonfessionell (die ganze Christenheit betreffend). Seine Glaubensgrundlage ist die ganze Heilige Schrift. Davon ausgehend wird auch das apostolische Glaubensbekenntnis bejaht. Von zentraler Bedeutung ist der Glaube an den auferstandenen Herrn Jesus Christus.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  5. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  6. Bei Bedarf können Satzungsämter i. R. der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlen einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  7. Für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins können daneben Auslagen und Aufwand (auch Reisekosten) erstattet werden..

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen der Jordan - Stiftung, Kempten, zu. Diese Mittel dürfen nur für gemeinnützige Zwecke im Bereich christlich - evangelistische, christlich - missionarische und Gemeindeaufbauarbeiten verwendet werden.

Artikel 3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Ein Vereinsmitglied soll aktiv im Werk tätig sein. Es muss mit Inhalten und Zielen des Werkes übereinstimmen und diese mittragen.
Ein Mitgliederbeitrag wird nicht erhoben. Als Mitglieder werden natürliche Personen aufgenommen.

Beendigung der Mitgliedschaft:

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit schriftlich zulässig und sofort wirksam.
Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss geschieht durch den Vorstand, wenn deutlich erkennbar ist, dass die Person nicht mehr mit Zielen und Inhalten des Werkes übereinstimmt.
Stirbt ein Mitglied, endet die Mitgliedschaft automatisch.

Artikel 4

Vermögen des Vereins

Zur Finanzierung der Gemeinschaftsaufgaben werden von den Mitgliedern, Freunden und Förderer des Vereins freiwillige Beiträge und Spenden und zu ganz speziellen Gelegenheiten Unkostenbeiträge erhoben.

Mittel des Vereins dienen nur den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke Personen anstellen.

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Mitglieder können für die Verpflichtungen nicht haftbar gemacht werden.

Artikel 5

Organe des Vereins

Der Verein besteht aus Vorstand und Mitgliederversammlung

Artikel 6

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassierer und Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Diese sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

Der Gesamtvorstand führt Geschäfte, trägt für eine ordentliche Kassenführung Sorge und bespricht alle grundsätzlichen Fragen, die aus der Arbeit entstehen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Vorstandssitzungen finden bis zu 3 mal jährlich statt.


Artikel 7

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Die Mitglieder müssen zu allen Mitgliederversammlungen schriftlich eingeladen werden. Eine Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Termin an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Adresse des Mitgliedes abgesandt wurde.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens 40% der Vereinsmitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Dem Antrag auf Änderung der Satzung wird stattgegeben, wenn sich eine Zweidrittelmehrheit findet.

Dem Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur stattgegeben werden, wenn sich eine 3/4 Mehrheit findet.

Der Kassenwart gibt einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

Protokolle werden von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam unterzeichnet.

Ulm, den 20. 08. 2011


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